der akYtec GmbH, Vahrenwalder Str. 269 A, 30179 Hanover (Nachfolgend: Provider)
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der akYtec GmbH, Vahrenwalder Str. 269 A, 30179 Hannover für Software as a Service (SaaS) (nachfolgend AGB-SaaS) gelten für die entgeltliche, zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages befristete Nutzung der durch den Provider angebotenen SaaS-Anwendungen durch die Kunden des Providers.
Das Angebot des Providers richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das heißt an natürliche oder juristische Personen, die bei Abschluss eines SaaS-Vertrages unter Einbeziehung dieser AGB in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend Kunden).
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen einer Bestellung oder in sonstigen Dokumenten des Kunden auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird und der Provider in diesem Fall nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Der Provider erbringt gegenüber dem Kunden Cloud Services einschließlich Support in Form einer vom Provider bereitgestellten, in der Auftragsbestätigung näher beschriebenen On-Demand-Lösung. Die Cloud Services umfassen je nach Vereinbarung:
a. Infrastructure as a Service (»IaaS«) umfasst den cloud-basierten Zugang zu Speicher, Netzwerkkomponenten, Servern und weiteren IT-Ressourcen in der Cloud zur Nutzung der eigenen Plattformen und Software des Kunden.
b. Platform as a Service (»PaaS«) umfasst den Zugang zu einer cloud-basierten Umgebung, zur Entwicklung, Verwaltung und Bereitstellung von Software und Applikationen des Kunden. Sie enthält vordefinierte Entwicklungs- und Customizing-Tools.
c. Software as a Service (»SaaS«) umfasst den cloud-basierten Zugang zu Software und Applikationen, die der Provider bereitstellt. Der Kunde greift per Web oder über APIs darauf zu und muss die Software nicht lokal installieren. Dies erfolgt auf »Subscriptionbasis« (zeitlich befristetes Abonnement). Der SaaS Dienst kann on-premise Komponenten zum Betrieb im Unternehmen selbst enthalten, die sowie deren Updates durch den Kunden heruntergeladen und installiert werden können (»on-premise Service«).
(2) Vertragsgegenstand ist die Nutzung der jeweilgen IaaS/PaaS/SaaS-Dienste (»Cloud Services«) durch den Kunden in ihrer jeweils aktuellen Version.
(3) Die Cloud Services werden in einem vom Provider genutzten Rechenzentrum betrieben.
(4) Die jeweils aktuellen Dokumentationen stehen in elektronischer Form auf der Webseite des Providers zur Verfügung. Diese enthalten die jeweils auf den vertraglich vereinbarten Cloud-Dienst zutreffende Leistungsbeschreibung.
(5) Es können weiterhin Beratungs- oder Dienstleistungen wie Customizing oder Schulungen zwischen den Parteien vereinbart werden.
(6) Sollten Cloud Services über mobile Anwendungen (»Apps«) angeboten werden, unterliegt die Nutzung der Apps eigenen Bedingungen, die beim Download der mobilen Anwendung per Zustimmung des Kunden vereinbart werden.
(7) In den Cloud Services können Verknüpfungen zu fremden Web-Services enthalten sein. Diese Vertragsbestimmungen gelten nicht für solche Services, die nicht vom Provider, sondern von Drittanbietern auf deren Webseiten zur Verfügung gestellt werden, auch wenn dies unentgeltlich geschieht und/oder für deren Nutzung eine Registrierung beim Provider erforderlich ist. Für diese Dienste gelten ausschließlich die vom Drittanbieter vor Inanspruchnahme der Dienste bereitgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Provider vermittelt nur den technischen Zugriff auf diese Web-Services.
§ 2 Leistungs- und Lieferumfang
(1) Der Provider stellt den vereinbarten Cloud Service am Übergabepunkt zur Verfügung und räumt dem Kunden die entsprechenden Nutzungsrechte nach § 4 dieses Vertrages ein. Die einzelnen Cloud Services sind in der Auftragsbestätigung definiert. Die Beschaffenheit und Funktionalität der jeweiligen Dienste ist in den zugehörigen Leistungsbeschreibungen bzw. der Dokumentation beschrieben, die unter hier; hier sowie hier abgerufen werden können.
(2) Um bei veränderten technischen Standards, rechtlichen Veränderungen oder sonstigen äußeren Faktoren stets eine optimale Leistung anbieten zu können oder um technische Entwicklungen und Verbesserung des Services zu erreichen, behält sich der Provider Änderungen in zumutbarem Umfang vor, über die er den Kunden mit angemessener Frist vor Inkrafttreten per E-Mail informieren wird.
(3) Systemverfügbarkeit: Der Provider wird eine durchschnittliche monatliche Systemverfügbarkeit von mindestens 99 % für das Produktivsystem des Cloud Service aufrechterhalten. Nichtverfügbarkeiten wegen Wartungsleistungen, gelten nicht als Unterbrechung der Systemverfügbarkeit.
(4) Konfiguration/Installation und Schulung: Der Kunde nimmt die Einrichtung des Cloud Services (Konfiguration/Datenmigration, bei on-premise Service die Installation der Software) selbst vor. Der Provider schuldet kein »Customizing« (Anpassung und Parametrisierung) oder Umprogrammierung der Cloud Services nach Wünschen des Kunden. Auf Anfrage des Kunden erbringt der Provider solche Leistungen oder Schulung ggf. nach aktueller Preisliste.
(5) Support: Der Provider erbringt folgende Supportleistungen:
a. Elektronischer Beratungssupport innerhalb der Geschäftszeiten des Providers (werktags 9.00–17.00 Uhr).
b. Weiterentwicklungen (Updates) oder Funktionserweiterungen (Upgrades) der Software. Der Provider informiert den Kunden über neue Updates und Upgrades per E-Mail. Diese werden grundsätzlich über das Kundenportal zur Verfügung gestellt.
c. Weitere Leistungen können vereinbart werden. Im Falle, dass erbetene Unterstützungsleistungen nicht vom vereinbarten Supportumfang gedeckt sind, ist der Provider berechtigt, die erbrachten Dienstleistungen nach seiner aktuellen Preisliste zu berechnen.
(6) Wartung: Der Provider wird die Services in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (»Wartung«) durchführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Der Provider führt Wartungsarbeiten vorzugsweise außerhalb der üblichen Geschäftszeten (zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr) durch. Längere Unterbrechungen wegen Wartungsarbeiten werden dem Kunden frühzeitig angezeigt. Wartungszeiten zählen nicht als Ausfallzeiten der Systemverfügbarkeit. Wartungsleistungen beim Kunden erfolgen ggf. per Fernzugriff (»Remote Desktop Sharing«) und werden in diesem Fall mit dem Kunden abgestimmt.
(7) Testversionen: Für kostenlose Beta-, Test- oder Preview-Versionen von Cloud Services (»Testversionen«), die als unentgeltlich gekennzeichnet sind und die mit eingeschränkter Funktionalität oder für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen, übernimmt der Provider keinen Support. Sie unterfallen weiterhin nicht dem Service Level Agreement (SLA), soweit vorhanden oder der Gewährleistung. Der Provider kann unentgeltliche Testversionen jederzeit einstellen.
(8) End of Life/EOL-Kündigung:
a. Wenn ein Cloud Service vom Hersteller einer Drittsoftware nicht mehr weiterentwickelt und eingestellt oder durch ein neues Produkt oder eine neue Lösung funktional ersetzt wird (»End of Life« – »EOL«), hat der Provider ein Sonderkündigungsrecht zur Teilkündigung des Supports für die betreffende Drittsoftware mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.
b. Sollte das EOL bei einer eigenen Software des Providers eintreten, kündigt der Provider dem Kunden den EOL-Zeitpunkt mit einer Frist von mindestens sechs Monaten per E-Mail an. Die Ankündigung des EOL gilt als ordentliche Kündigung des Supports für den entsprechenden Cloud Dienst zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
c. Der Provider informiert den Kunden in jedem Fall rechtzeitig über Möglichkeiten für Updates oder eine Migration auf den neuen SaaS Service.
§ 3 Pflichten des Kunden
(1) Die clientseitige Anbindung an das Internet liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, den unbefugten Zugang zu seinen Anlagen, Systemen und Netzwerken zu verhindern. Systeme und Komponenten sollten nur dann an das Unternehmensnetzwerk oder das Internet angeschlossen werden, wenn und soweit dies notwendig ist und geeignete Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Einsatz von Firewalls und Netzwerksegmentierung) eingerichtet sind.
(2) Bei on-premise-Service hat sich der Kunde über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Cloud Services und ihre technischen Anforderungen (d.h. Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) zu informieren. Er ist für eine ordnungsgemäße Installation und Konfiguration der Software auf seinen IT-Systemen verantwortlich. Die Dokumentation enthält die Voraussetzungen zur clientseitig notwendigen IT-Umgebung und Einsatzbedingungen, die der Kunde bereitzustellen und aufrechtzuerhalten hat. Auf Anfrage des Kunden wird der Provider den Kunden bei der Installation und der Konfiguration der Software entgeltlich nach seiner aktuellen Preisliste unterstützen und den Kunden sowie die autorisierten Nutzer des Kunden (nachfolgend »Autorisierte Nutzer«) in der Anwendung und Bedienung der Software schulen. Der Kunde hat während des Betriebs alle angemessenen technischen Maßnahmen zur Zugriffsteuerung und Systemsicherheit zu ergreifen, um die Software und die Dokumentation des Providers zu schützen.
(3) Der Kunde ist Eigentümer der kundenspezifischen eingespeisten oder mittels des SaaS hergestellten Daten. Er ist für den Inhalt seiner Kundendaten und deren Erfassung im Cloud Service verantwortlich. Vom Kunden eingespeiste Software oder Daten dürfen keine Rechte Dritter verletzen und keine rechtwidrigen Inhalte enthalten. Der Kunde hat seine in die Cloud eingespeisten Daten auf Risiken wie Viren, Würmer, Trojaner zu prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
(4) Der Kunde hat die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Zugangsdaten (Kennwörter zur Authentifizierung z.B. »User ID« und Passwort usw.) geheim zu halten, vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben. Der Kunde wird den Provider unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass diese Zugangsdaten unberechtigten Personen offenbar geworden sein könnten.
(5) Der Kunde hat regelmäßig Sicherungskopien von sämtlichen Daten zu erstellen, die mit dem SaaS erzeugt, verwendet und/oder angewendet werden, um bei Verlust der Daten deren Rekonstruktion zu ermöglichen.
(6) Der Kunde hat bei Nutzung der Software außerhalb von Deutschland die Ausfuhrkontrollgesetze des betreffenden Landes und etwaige Exportverbote und Genehmigungserfordernisse zu beachten und letztere ggf. mit dem Provider abzustimmen.
§ 4 Nutzungsrechte
(1) Lizenzeinräumung:
a. Alle Rechte an den Cloud Services – insbesondere das Urheberrecht und sonstige gewerblichen Schutzrechte stehen ausschließlich dem Provider oder dessen Lizenzgebern zu.
b. Der Provider räumt dem Kunden während der Laufzeit das nicht ausschließliche, nicht-übertragbare, nicht unterlizenzierbare territorial unbeschränkte Recht zur Nutzung des Cloud Service im Objektcode und der Dokumentation für den internen Geschäftsbetrieb gemäß den vertraglichen Bedingungen für die Dauer der vereinbarten Laufzeit des Vertrages ein. Das Nutzungsrecht gestattet den Autorisierten Nutzern des Kunden die SaaS-Dienste und Cloud-Services zu nutzen, insbesondere die Software und die Schnittstellen der Softwareanwendungen (API) im vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang zu konfigurieren, zu nutzen und bei on-premise Service herunterzuladen und zu installieren.
c. Ein Anspruch des Kunden auf Übergabe von Quellcodes besteht nicht. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Quellcodes ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) darstellen. Jegliche Rückübersetzung, insb. Dekompilierung und Reverse-Engineering von Quellcodes, ist nur nach Maßgabe des § 69e UrhG zulässig und erst, wenn der Provider nach Aufforderung in mindestens Textform mit angemessener Frist nicht die notwendigen Handlungen vorgenommen hat, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen.
d. Die Zugangsdaten für die SaaS-, oder Cloud-Services dürfen nicht mehrfach genutzt oder von mehreren Personen gleichzeitig verwendet werden. Insbesondere ist der Einsatz der überlassenen Produkte innerhalb eines Netzwerks oder eines Mehrstationen-Rechnersystemes unzulässig, soweit damit die nicht lizenzierte Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Cloud Services eröffnet wird. Möchte der Kunde eine derartige Nutzung vornehmen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch geeignete Schutzmechanismen unterbinden oder aber der Anzahl der genutzten Stationen entsprechende Lizenzen erwerben.
e. Soweit der Provider neue Versionen der SaaS-Dienste oder Cloud-Services während der Laufzeit dieses Vertrages bereitstellt, gilt die Lizenzeinräumung für diese entsprechend. Bei on-premise Service erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der vorhergehenden Version der Software mit der Implementierung der neuen Version zur Nutzung auf Produktivsystemen.
(2) Lizenzbeschränkungen: Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist der Kunde zu folgenden Handlungen nicht berechtigt:
a. die Cloud Services weiter- und/oder unterlizenzieren, zu verkaufen oder anderweitig Dritten zugänglich zu machen;
b. die Software des Providers mit eigenem »Mehrwert« (»Value-Add«) zu verbinden, um eine kommerzielle Lösung herzustellen;
c. die Software ganz oder teilweise zu kopieren, dekompilieren, disassemblieren, übersetzen oder rückentwickeln (Reverse Engineering) oder anderweitig der Software den Quellcode oder Algorithmen oder Verfahren zu entnehmen, außer wenn dies durch gesetzliche Bestimmungen zulässig ist (etwa § 69d UrhG), oder technische Beschränkungen in den Software zu umgehen;
d. die Cloud Services zu ändern, anzupassen oder abgeleitete Werke von der Software zu erstellen;
e. Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen oder sonstige Schutzvermerke aus den Cloud Services zu entfernen;
f. die Cloud Services in einer Weise zu nutzen, die gegen anwendbares Recht verstößt, insbesondere keine Informationen und Daten übermitteln, die rechtswidrig sind oder Schutzrechte Dritter verletzen, oder in einer Weise zu nutzen, die den Betrieb oder die Sicherheit des Cloud Service gefährdet, etwa die Integrität oder Sicherheit eines Netzwerks oder Systems beeinträchtigt oder verletzt, die Filter umgeht, oder die Viren oder Malwarecodes sendet.
Der Kunde wird seine Autorisierten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten.
(3) Der Kunde ist für die Überwachung der Nutzung des Cloud Service verantwortlich und meldet dem Provider unverzüglich schriftlich jede Nutzung, die über den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang hinaus geht. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, entsprechende Lizenzen auf Basis der zum Zeitpunkt des Zukaufs jeweils gültigen Preisliste des Providers rückwirkend auf den Zeitpunkt der vertragswidrigen Nutzung zu erwerben bzw. für den unberechtigten Nutzungszeitraum nachzuvergüten. Der Provider ist berechtigt, die Nutzung der vertragsgegenständlichen Cloud Services mindestens einmal jährlich sowie aus begründetem Anlass zu überprüfen. Dies erfolgt entweder über entsprechende Überprüfungstools des Providers oder auf Anfrage des Providers hat der Kunde hierzu eine Selbstauskunft zu erteilen.
(4) Vertragswidrige oder unrechtmäßige Nutzung: Bei vertragswidriger oder unrechtmäßiger Nutzung der Cloud-Services durch den Kunden kann der Provider den Zugang zum Cloud Service nach dem Angemessenheitsgrundsatz vorübergehend einschränken oder ganz aussetzen, insbesondere, wenn ein unautorisierter Benutzer die Cloud-Services in Anspruch nimmt sowie zur Schadensabwehr, wenn sich die unrechtmäßige Nutzung nachteilig auf den Cloud Service, auf andere Kunden des Providers oder Rechte Dritter auswirken könnte. Der Provider benachrichtigt den Kunden per E-Mail unverzüglich über eine solche Beschränkung oder Aussetzung, wenn sachgerecht, vorab. Dies gilt entsprechend für die Sperrung von Schnittstellen (APIs), die der Provider dem Kunden zur Kommunikation mit Software von Drittanbietern zur Verfügung stellt.
(5) Subunternehmer: Der Kunde gewährt dem Provider und dessen Subunternehmern das einfache Nutzungsrecht an den vom Kunden in die Cloud eingespeisten Daten und/oder Kundensoftware, ausschließlich und nur soweit erforderlich zum Zweck der Erbringung der Cloud Services, insbesondere zur Erstellung von Backup-Kopien, zur Durchführung von Supportmaßnahmen und Application Security Tests, die im Rahmen der Informationssicherheit notwendig sind.
(6) Der Kunde wird bei Einspeisung eigener Software in die Cloud-Plattform sicherstellen, dass er vom Lizenzgeber dieser Software die entsprechenden Vervielfältigungsrechte für die Nutzung innerhalb eines Cloud-Service erhalten hat. Er stellt den Provider von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm in die Cloud eingespeisten und dort gespeicherten Daten beruhen, frei und ersetzt dem Provider sämtliche notwendigen Kosten, die diesem wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.
§ 4.1 Spezielle Nutzungsbeschränkungen für LoRaWAN-gestützte Cloud Services
(1) Die folgenden Richtlinien gelten für Geräte, die LoRaWAN Public Network Server nutzen, um die höchste Leistung für alle Benutzer im Netzwerk zu gewährleisten.
a. Feste Geräte sollten ADR (Architecture Decision Records) verwenden. Wann immer möglich, hat der Kunde das OTAA join-Verfahren dem ABP-Verfahren vorzuziehen, um die richtige Frequenznutzung (Kanalplan) und Geräteadresse zu nutzen.
b. Die maximale Anzahl von Uplink-Nachrichten pro Gerät beträgt 480 innerhalb von 24 Stunden, beginnend um 0:00 Uhr Ortszeit. Die maximale Anzahl von Downlink-Nachrichten beträgt 24 innerhalb von 24 Stunden, beginnend um 0:00 Uhr Ortszeit. Systemnachrichten werden bei vorstehender Berechnung nicht berücksichtigt.
c. Die Wiederholung einer Nachricht mit demselben Uplink-Zähler ist nicht gestattet. Der Kunde hat insoweit die Einstellung NBTRANS=1 zu nutzen.
d. Das Senden von quittierten Nachrichten sowohl in Uplink- als auch in Downlink-Richtung ist so weit wie möglich zu vermeiden.
(2) Der Provider behält sich das Recht vor, Geräte zu sperren, die gegen die lokalen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen oder die Richtlinien dieses § 4.1 grob verletzen.
(3) Wenn ein Gerät gegen diesen § 4.1 verstößt, wird der Provider den zugehörigen Kunden per E-Mail informieren und ihn auffordern, das Gerät innerhalb der vorstehend definierten Parameter zu betreiben. Wenn dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geschieht, kann das Gerät bis zur Neukonfiguration vom Netz suspendiert werden.
(4) Testgeräte können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Provider vorher darüber informiert wird, dass solche Geräte im Netz betrieben werden und vorab eine schriftliche Genehmigung erteilt.
§ 5 Datenmigration
(1) Während der Laufzeit des Cloud Service hat der Kunde jederzeit die Möglichkeit, auf seine eingebrachten oder mittels des SaaS erzeugten Daten zuzugreifen, diese zu entnehmen und in einem Standardformat zu exportieren. Der Provider stellt auf der Cloudplattform bestimmte Extraktions-Tools hierfür bereit. Abruf und Export können technischen Voraussetzungen und Beschränkungen unterliegen, die in der Dokumentation beschrieben sind. Provider und Kunde können sich nötigenfalls auf eine bestimmte Methode zum Zugriff auf und den Export der Daten durch den Kunden verständigen.
(2) Nach Vertragsende bietet der Provider dem Kunden für den Zeitraum von einem Monat nach Beendigung an, die auf dem für den Kunden bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte auf einem Datenträger vor Löschung zur Verfügung zu stellen. Nimmt dies der Kunde nicht in Anspruch, löscht oder überschreibt der Provider die auf den Cloud Servern verbliebenen Kundendaten, es sei denn, deren Aufbewahrung ist nach geltendem Recht vorgeschrieben. Die aufbewahrten Daten unterliegen den vereinbarten Vertraulichkeitsregeln.
§ 6 Vergütung
(1) Der Kunde zahlt an den Provider die vereinbarte Vergütung, entsprechend dem gewählten Vergütungsmodell eine jährliche »Subscription Fee« oder monatliche Abrechnung nach Nutzungseinheiten (»Pay per use«). Die »Subscription Fee« wird mit Vertragsbeginn für die Grundlaufzeit und danach mit Beginn einer jeden Verlängerungslaufzeit jeweils im Voraus fällig, die monatliche Pay per use-Fee jeweils monatlich im Voraus. Eine Erhöhung der gebuchten Nutzungseinheiten (»Upgrade«) ist jederzeit möglich, eine Reduzierung (»Downgrade«) ist nur mit Wirkung zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit. Ungeachtet des Datums des Inkrafttretens des Upgrades, entspricht die Laufzeit der verbleibenden aktuellen Laufzeit und die Vergütung wird entsprechend anteilig berechnet. Für zusätzliche vom Kunden angefragte und vom Provider erbrachte Leistungen gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Providers.
(2) Zahlungskonditionen für einmalige oder individuelle Leistungen werden mit Kunden individuell in Angebot/Auftragsbestätigung vereinbart. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Rechnungen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, elektronisch versandt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse stets verfügbar ist und dass er seine E-Mails regelmäßig abruft. Rechnungen per E-Mail gelten als zugestellt. Der Kunde ist verpflichtet, den Provider binnen drei Tagen nach Bekanntwerden über geänderte Anschriften, E-Mail-Adressen sowie Steuernummern (insbesondere Umsatzsteueridentifikationsnummern) schriftlich zu informieren.
(4) Einwände gegen Rechnungen hat der Kunde binnen fünf Werktagen nach Rechnungsstellung mindestens in Textform geltend zu machen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
(5) Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, entstehen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Provider kann den Zugriff auf den betroffenen Cloud Service, mit dem sich der Kunde in Verzug befindet, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bis zur erfolgten Zahlung verweigern. Weitergehende Rechte des Providers bleiben unberührt.
(6) Der Provider behält sich das alleinige Eigentum an sämtlichen gelieferten Arbeitsergebnissen, die in der Cloud generiert worden sind, bis zum Eingang der vollständigen vom Kunden geschuldeten Zahlungen vor.
(7) Die vereinbarte Vergütung gilt für die dort vereinbarte Mindestlaufzeit. Nach Ablauf der Mindest- bzw. der jeweiligen Verlängerungslaufzeit, kann der Provider die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum Beginn der nächsten Vertragslaufzeit durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Kunden erhöhen. Der Kunde kann den Vertrag nach Erhalt der Anpassungserklärung zum Ende der laufenden Vertragslaufzeit ordentlich kündigen (Einmonatsfrist, siehe Ziff. VII. 1.). Wenn der Kunde nicht zum Ende der laufenden Vertragslaufzeit kündigt, gilt die geänderte Vergütung als ab dem neuen (verlängerten) Vertragszeitraum vereinbart. Hierauf weist der Provider in der Anpassungserklärung hin.
(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen.
§ 7 Laufzeit, Kündigung
(1) Die Mindestlaufzeit sowie die Verlängerungslaufzeit des jeweiligen Cloud Service ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Der Vertrag läuft zunächst für die dort vereinbarte Mindestlaufzeit. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um die vertraglich vereinbarte Verlängerungslaufzeit, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Mindest- bzw. Verlängerungslaufzeitende gekündigt wird.
(2) Eine außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zur Wirksamkeit mindestens der Textform.
(3) Mit Vertragsende endet das Recht des Kunden zur Nutzung des jeweiligen Cloud Services und damit seine Zugriffsmöglichkeit darauf. Es gilt § 5 Abs. 2.
§ 8 Gewährleistung, Höhere Gewalt
(1) Der Provider gewährleistet, dass der Cloud Service während seiner Laufzeit die in der Dokumentation vereinbarten Spezifikationen erfüllt und bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt. Für die Beschaffenheit der Funktionalität der Cloud Services ist die Beschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit schuldet der Provider nicht.
(2) Der Provider leistet keine Gewähr dafür, dass der Cloud Service für die Geschäftsabläufe des Kunden geeignet ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Geeignetheit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Mangel dem Provider unverzüglich schriftlich unter detaillierter Beschreibung des Mangels anzuzeigen.
(4) Voraussetzung für die gesetzlichen Mängelansprüche ist, dass die Tauglichkeit des Cloud Service zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich gemindert ist. Der Provider wird einen Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen. Der Provider ist berechtigt, den Mangel durch eine Workaround-Lösung zu umgehen, wenn die Mangelursache selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist, die Nutzbarkeit des Service gegeben ist und die Lösung dem Kunden zumutbar ist.
(5) Soweit Leistungsstörungen und Abhilfemaßnahmen in einem SLA definiert sind, sind die jeweiligen Abhilfemaßnahmen abschließend für die betroffene Leistungsstörung definiert. Sind Service Levels auf die betroffene Leistungsstörung nicht anwendbar, richtet sich die Gewährleistung, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen, außer bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Provider. Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, die auf Nutzung unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen.
(7) Störungen, die aufgrund von
a. unsachgemäßer oder vertrags- oder rechtswidriger Nutzung oder Modifizierung der Software und Cloud Services;
b. unterlassener Installation von Updates;
c. kundenseitiger Schadsoftware oder Viren;
d. Software oder Hardware Dritter bzw. Nichtwartung derselben in der Verantwortung des Kunden; oder
e. durch Add-Ons entstanden sind,
stellen keinen Mangel dar. Sie können auf Anfrage des Kunden nach aktueller Preisliste vom Provider beseitigt werden, sofern ihm dies technisch möglich ist.
(8) Der Provider ist nicht verantwortlich für einen Verzug oder die Nichterfüllung einer Verpflichtung nach dieser Vereinbarung aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung entstehen und die außerhalb seiner angemessenen Kontrollierbarkeit liegen, wie Streiks, Blockaden, Krieg, Terrorismus, Aufstände, Naturkatastrophen und Epidemien (»Höhere Gewalt«), wenn der Provider nicht in der Lage ist, die Höhere Gewalt zu angemessenen Kosten zu verhindern oder zu beseitigen. In diesem Fall werden die Parteien für die Dauer der Höheren Gewalt einschließlich einer angemessenen Anlaufphase von ihren gegenseitigen Leistungspflichten hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils frei. Verbindliche Termine verschieben sich entsprechend.
§ 9 Subunternehmer
Dem Provider ist es gestattet, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen. Bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden im Auftrag durch einen Unterauftragnehmer richtet sich der Einsatz nach dem zwischen dem Kunden und dem Provider abgeschlossenen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
§ 10 Schutzrechte Dritter
(1) Freistellung: Schutzrechte Dritter in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten im Staat des Lieferortes (Standort) zustehen, bei Softwareservices ggf. die Empfängerstaaten des vertragsgemäßen Einsatzes. Der Provider wird den Kunden gegen jeden Anspruch wegen Schutzrechtsverletzung freistellen, verteidigen und schadlos halten. Der Kunde wird hierbei
a. den Provider unverzüglich schriftlich über jeden solchen Anspruch informieren;
b. dem Provider erlauben, die Verteidigung und alle damit zusammenhängenden Verhandlungen zur Regelung zu kontrollieren und
c. dem Provider solche Informationen und Unterstützung bereit stellen, die für die Verteidigung oder Regelung des Anspruchs erforderlich sind.
(2) Ausnahmen: Der Provider haftet nicht für Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen aufgrund oder infolge von
a. unbefugter Benutzung, Reproduktion oder Verbreitung der Software;
b. Modifikation der Software ohne Zustimmung des Providers;
c. Nutzung der Software zusammen mit anderen Systemkomponenten, die nicht vom Provider bereitgestellt oder in der Dokumentation als geeignete Systemumgebung freigegeben sind;
d. Nutzung einer älteren Version der Software, sofern die Nutzung des Updates den Anspruch vermieden hätte und das Update kostenlos zur Verfügung gestellt wurde; oder
e. Verknüpfung mit Komponenten von Dritten, sofern ursächlich für die Schutzrechtsverletzung.
(3) Rechtsbehelfe: Im Falle oder nach Ermessen des Providers bei Vorliegen eines möglichen Anspruchs wegen einer Schutzrechtsverletzung kann der Provider nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder:
a. dem Kunden das zur vertragsgemäßen Nutzung der Software notwendige Nutzungsrecht verschaffen;
b. die Software ersetzen oder so ändern, dass sie kein Recht mehr verletzt und im Wesentlichen die gleichen Funktionen behält; oder
c. soweit die vorgenannten Rechtsbehelfe nach a. und b. nicht in angemessener Weise vom Provider erwirkt werden können, die Lizenzen für die betroffene Software kündigen und dem Kunden die anteilige bereits bezahlte Subscription Fee erstatten.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Provider als Verantwortliche Stelle erfüllt seine datenschutzrechtlichen Informationspflichten durch Bereitstellung seiner Datenschutzhinweise. In der Datenschutzinformation des Providers, abrufbar unter hier, sind die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten beschrieben. Zusätzlich können sie per E-Mail, telefonisch oder postalisch unter den im Impressum aufgeführten Angaben als digitales Dokument oder in Papierform angefordert werden.
(2) Beide Vertragsparteien werden die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit verpflichten. Die Parteien werden alle technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, Datenschutz und Datensicherheit in ihrem Verantwortungsbereich zu gewährleisten.
(3) Verarbeitet der Provider im Rahmen der Cloud Services personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag, ist er Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Ziff. 8 DSGVO. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, § 62 BDSG abschließen. Als Datenverarbeiter ergreift der Provider gemäß anwendbarem Datenschutzrecht geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Cloud Service.
§ 12 Haftung
(1) Der Provider haftet unbegrenzt für die von ihm einschließlich seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Im Übrigen haftet der Provider wie folgt:
a. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der Provider nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und nur soweit der Schaden vorhersehbar war und mit einem Schaden der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden musste, in dem unter nachfolgendem lit. b. bestimmten Umfang. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Beachtung notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Vertrags ist, oder deren Verletzung die Zweckerreichung des Vertrags gefährdet und der Vertragspartner berechtigterweise auf die Einhaltung der betroffenen Pflicht vertrauen durfte.
b. Die Parteien sind sich einig, dass der vorhersehbare vertragstypische Schaden der hälftigen Jahresvergütung für den Cloud Service entspricht. Die Haftung für sonstige mittelbare oder Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist hierbei ausgeschlossen. Ein Mitverschulden des Kunden ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen.
c. Für fahrlässig verursachte Datenverluste haftet der Provider nur auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
d. Minderung kann der Kunde nur bei unbestrittenen oder rechtskräftigen Ansprüchen geltend machen, wobei auf Grund der unbestrittenen oder festgestellten Minderung überzahlte Beträge nach dem allgemeinen Bereicherungsrecht vom Provider zurückverlangt werden können. Für nicht unter Vorbehalt bezahlte Beträge gilt § 814 BGB.
(3) Sofern der Provider Softwaresysteme oder -komponenten anderer Hersteller oder Open Source Software (nachfolgend »Fremdsoftware«) verwendet, haftet er dem Kunden unbeschadet Abs. 2 nicht für die Beschaffenheit, Sicherheitslücken oder Fehler dieser Fremdsoftware.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Soweit sich die Vertragsparteien Geschäftsgeheimnisse zur Erfüllung des Vertragszwecks zur Verfügung stellen, verpflichtet sich jede Partei, alle ihr indirekt oder direkt zur Kenntnis gekommenen Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt strikt vertraulich zu behandeln und diese nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden.
(2) Die Geschäftsgeheimnisse dürfen nur gegenüber denjenigen Personen offengelegt werden, die Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigen und die offenlegende Partei wird ihnen die in diesem § 13 geregelten Geheimhaltungsbestimmungen auferlegen. Jede der Vertragsparteien wird den Verlust oder unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitteilen. Dies gilt auch bei Raub, Einbruch, Diebstahl und ähnlichen Vorkommnissen.
(3) Jede Partei wird nach dem aktuellen Stand der Technik angemessene technische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse ergreifen, und sie durch angemessene und geeignete Geheimhaltungs- und Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff oder Missbrauch Dritter und vor Verlust sichern und es unterlassen, die Geschäftsgeheimnisse selbst oder durch Dritte wirtschaftlich zu verwerten oder nachzubauen, insbesondere nicht rückzubauen oder rückzuübersetzen, etwa durch Dekompilierung oder sog. Reverse Engineering.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Einseitige, empfangsbedürftige Erklärungen oder Anzeigen des Kunden bedürfen nur der Textform, es sei denn, das jeweils maßgebliche Recht schreibt für den Einzelfall eine strengere Form vor.
(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Provider ist, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Hannover.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder nach Vertragsschluss werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Im Übrigen werden die Parteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.
(5) Nur der deutsche Vertragstext ist bindend, die englische Übersetzung dient ausschließlich zu Informationszwecken.